Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Prozess-Check, Umsetzung von KI-Agenten und Betreuung. Nur für Unternehmen.
Stand: 24. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- (1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen von Jevgenij Noskov, handelnd unter „Jevolution“, Nanette-Bald-Str. 41, 81245 München (im Folgenden „Jevolution“) mit seinen Kunden.
- (2)Jevolution arbeitet ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Verbrauchern schließt Jevolution keine Verträge.
- (3)Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Jevolution ihnen in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, gehen diesen Bedingungen vor.
- (4)In Datenschutzfragen geht der Vertrag zur Auftragsverarbeitung allen anderen Dokumenten vor. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen diese Rangfolge: Angebot mit Leistungsbeschreibung und Abnahmekriterien, dann Service-Level-Vereinbarung, dann diese Bedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
- (1)Angebote von Jevolution sind 14 Tage gültig, soweit im Angebot nichts anderes steht.
- (2)Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Frist unterschrieben zurückgibt oder in Textform bestätigt, etwa per E-Mail.
- (3)Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und seiner Leistungsbeschreibung. Paket- und Preisangaben auf der Website sind kein verbindliches Angebot.
§ 3 Leistungen
- (1)Prozess-Check: Jevolution nimmt einen Ablauf des Kunden auf und gibt eine Empfehlung sowie ein Festpreis-Angebot für die Umsetzung ab. Geschuldet ist eine sorgfältige Analyse, kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
- (2)Umsetzung: In den Paketen Erster Agent, Förderpaket und Unternehmensgehirn sowie in vergleichbaren Projekten erstellt Jevolution die im Angebot beschriebene Lösung. Dafür gilt Werkvertragsrecht, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestimmen.
- (3)Betreuung: Nach der Inbetriebnahme erbringt Jevolution laufende Leistungen wie Überwachung, Fehlerbehebung und kleinere Anpassungen nach dem Angebot und der Service-Level-Vereinbarung.
- (4)Jevolution darf Unterauftragnehmer einsetzen. Für personenbezogene Daten und für Berufsgeheimnisse gilt § 11.
- (5)Leistungen außerhalb des Angebots sind nicht geschuldet. Änderungen vereinbaren die Parteien in Textform, mit Angabe von Aufwand, Preis und Auswirkung auf Termine.
§ 4 Besonderheiten von KI-Systemen
- (1)Die Agenten nutzen Sprachmodelle. Deren Ausgaben beruhen auf Wahrscheinlichkeiten und können im Einzelfall unvollständig oder falsch sein. Jevolution gestaltet die Agenten so, dass ihre Vorschläge geprüft werden können, etwa durch Quellenangaben, Sicherheitswerte oder Freigabeschritte, soweit das Angebot dies vorsieht.
- (2)Die fachliche Verantwortung für Entscheidungen, Freigaben und Mitteilungen an Dritte bleibt beim Kunden.
- (3)Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den vereinbarten Abnahmekriterien. Weil Sprachmodelle auf Wahrscheinlichkeiten beruhen, schuldet Jevolution nicht die Richtigkeit jeder einzelnen Ausgabe, sondern die Einhaltung der vereinbarten Kriterien, etwa Trefferquoten in den dokumentierten Testfällen und die vorgesehenen Prüf- und Freigabeschritte. Eine einzelne fehlerhafte Ausgabe ist daher für sich genommen kein Mangel. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn die Lösung diese Kriterien nicht erfüllt oder Fehler systematisch auftreten.
- (4)Jevolution sagt keine bestimmte Zeitersparnis, Automatisierungsquote oder sonstige wirtschaftliche Wirkung zu. Vereinbarte Messungen dienen der gemeinsamen Bewertung und begründen keine Vergütungs- oder Rückzahlungsansprüche.
- (5)Sprachmodelle, Hosting und andere Dienste Dritter können sich ändern. Wechselt Jevolution ein Modell, prüft es den Agenten vorher gegen die dokumentierten Abnahmefälle.
- (6)Agenten, die mit Personen außerhalb des Unternehmens des Kunden kommunizieren, geben sich als KI zu erkennen.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
- (1)Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der Entscheidungen treffen kann.
- (2)Der Kunde stellt die nötigen Informationen, Beispieldaten und Systemzugänge rechtzeitig bereit, in der Regel binnen 10 Werktagen nach Anforderung. Zu Testergebnissen gibt er binnen 5 Werktagen Rückmeldung.
- (3)Der Kunde stellt sicher, dass er die bereitgestellten Daten verwenden darf und die erforderlichen Lizenzen für eigene Systeme und für Dienste Dritter besitzt.
- (4)Verzögert sich die Mitwirkung, verschieben sich Termine entsprechend. Dadurch entstehenden Mehraufwand kann Jevolution nach vorheriger Ankündigung berechnen.
§ 6 Abnahme
- (1)Die Abnahmekriterien stehen im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung. Sie beschreiben Funktionen, keine wirtschaftlichen Ergebnisse.
- (2)Jevolution zeigt die Fertigstellung in Textform an und setzt dem Kunden eine Frist von 10 Werktagen zur Abnahme. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
- (3)Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Jevolution behebt sie im Rahmen der Mängelhaftung.
§ 7 Preise und Zahlung
- (1)Es gelten die Preise des Angebots zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, soweit sie anfällt. Derzeit sind die Leistungen von Jevolution nach § 19 UStG als Leistungen eines Kleinunternehmers steuerfrei, Umsatzsteuer wird nicht berechnet. Entfällt die Steuerbefreiung, kommt auf die danach ausgeführten Leistungen Umsatzsteuer hinzu. Jevolution kündigt dies in Textform an.
- (2)Festpreise umfassen den im Angebot beschriebenen Umfang. Nicht enthalten sind, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, Lizenzen Dritter, Kosten für die Nutzung von Sprachmodellen, Datenmigration und die Anbindung weiterer Systeme. Kosten für Sprachmodelle trägt der Kunde nach Verbrauch, über ein eigenes Konto beim Anbieter oder als Weiterberechnung durch Jevolution, wie im Angebot vereinbart.
- (3)Für Umsetzungsprojekte gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgender Zahlungsplan: 30 % bei Beauftragung, 70 % nach Abnahme. Der Prozess-Check wird mit Übergabe des Ergebnisses berechnet, die Betreuung monatlich im Voraus.
- (4)Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
- (5)Ein bezahlter Prozess-Check wird voll auf einen Ersten Agenten angerechnet, wenn der Kunde diesen innerhalb von 60 Tagen nach Übergabe des Check-Ergebnisses beauftragt. Bei geförderten Projekten entfällt die Anrechnung.
- (6)Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Mehrkosten der Fertigstellung.
§ 8 Förderprogramme
- (1)Jevolution ist keine Fördermittelberatung. Auf Wunsch liefert Jevolution kostenlos eine Projektbeschreibung und einen Kostenplan für einen Förderantrag. Den Antrag stellt der Kunde selbst.
- (2)Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet die Förderstelle. Ein Anspruch auf Bewilligung besteht nicht. Die Zahlungspflicht des Kunden hängt nicht von Bewilligung oder Auszahlung einer Förderung ab.
- (3)Hat der Kunde angegeben, dass er eine Förderung beantragt, kann er ein Angebot zur Umsetzung abweichend von § 2 Abs. 2 erst annehmen, wenn ihm die Eingangsbestätigung seines Förderantrags vorliegt. Die Annahmefrist nach § 2 Abs. 1 beginnt dann mit deren Datum. Eine frühere Erklärung führt nicht zum Vertragsschluss.
§ 9 Nutzungsrechte und Daten
- (1)Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den projektspezifischen Arbeitsergebnissen, etwa Konfigurationen, Abläufen, Anweisungen und Dokumentation, ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht, sie für eigene Zwecke zu nutzen, zu bearbeiten und durch Dritte für sich betreiben oder anpassen zu lassen. Bis dahin darf er sie ab Inbetriebnahme vorläufig nutzen. Bei Zahlungsverzug kann Jevolution dies widerrufen.
- (2)Vorbestehende Komponenten, Werkzeuge und allgemeines Know-how von Jevolution bleiben bei Jevolution. Der Kunde erhält daran die Rechte, die er für die Nutzung der Arbeitsergebnisse braucht.
- (3)Die Daten des Kunden und die Inhalte seiner Wissensbasis bleiben beim Kunden. Jevolution nutzt sie nur zur Erbringung der Leistungen und nicht zum Training von KI-Modellen.
- (4)Jevolution nennt den Kunden nur mit dessen Zustimmung in Textform als Referenz.
§ 10 Vertraulichkeit
- (1)Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für die Zusammenarbeit. Das gilt während der Zusammenarbeit und drei Jahre nach ihrem Ende, für Geschäftsgeheimnisse ohne zeitliche Grenze.
- (2)Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig vorlagen oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
- (3)Eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung geht dieser Regelung vor.
§ 11 Datenschutz und Berufsgeheimnis
- (1)Verarbeitet Jevolution personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor dem ersten Datenzugriff einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Darin sind alle Unterauftragnehmer mit Leistung und Ort der Verarbeitung genannt.
- (2)Ist der Kunde Berufsgeheimnisträger, etwa Steuerberater oder Rechtsanwalt, schließen die Parteien vor dem ersten Zugang zu geschützten Informationen eine Vereinbarung in Textform nach § 62a StBerG oder § 43e BRAO. Darin verpflichtet sich Jevolution nach Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung (§ 203 StGB) zur Verschwiegenheit. Jevolution verschafft sich Kenntnis von fremden Geheimnissen nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und zieht nur die dort genannten weiteren Personen und Unterauftragnehmer heran, nachdem es sie in Textform ebenso verpflichtet hat. Dienste im Ausland setzt Jevolution dafür nur ein, wenn dort ein vergleichbarer Schutz der Geheimnisse besteht.
§ 12 Mängel
- (1)Der Kunde beschreibt Mängel so, dass Jevolution sie nachvollziehen kann.
- (2)Bei Mängeln der Umsetzung leistet Jevolution zunächst Nacherfüllung, nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
- (3)Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht bei Arglist und nicht für Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1.
§ 13 Haftung
- (1)Jevolution haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
- (2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Jevolution nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- (3)Ist die Datensicherung Aufgabe des Kunden, haftet Jevolution für den Verlust von Daten nur in Höhe des Aufwands, der bei regelmäßiger, dem Risiko angemessener Sicherung zur Wiederherstellung nötig gewesen wäre.
- (4)Diese Beschränkungen gelten auch für Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen von Jevolution.
§ 14 Betreuung: Laufzeit, Kündigung, Datenexport
- (1)Betreuungsverträge laufen, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, mindestens sechs Monate und danach auf unbestimmte Zeit. Sie sind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar, erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
- (2)Leistungsumfang und Reaktionszeiten regelt die Service-Level-Vereinbarung.
- (3)Der Kunde kann jederzeit einen Export seiner Daten in gängigen, strukturierten Formaten verlangen. Bei Vertragsende erhält er den Datenexport, die Übergabedokumentation und die Konfigurationsstände. Gebühren für den Ausstieg fallen nicht an. Eine Migration zu einem anderen Anbieter unterstützt Jevolution auf Wunsch nach Aufwand.
§ 15 Schlussbestimmungen
- (1)Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
- (2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- (3)Erfüllungsort ist München. Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist München Gerichtsstand. Jevolution kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
- (4)Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.